Satzung vom 14.06.2025

Verband der Kleingärtner Hanau und Main-Kinzig e. V.

Satzung

Neufassung vom 14.06.2025

 

§ 1 – Name, Sitz und Rechtsform
 

1. Der Verein führt den Namen „Verband der Kleingärtner Hanau und Main-Kinzig-Kreis e. V.“ im  
     Folgenden kurz „Verband“ genannt. Er hat seinen Sitz in Hanau.

2. Der Verband ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau 41
     VR 510. Er ist Mitglied des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e. V.

3. Der Verband ist parteipolitisch sowie konfessionell ungebunden und wird nach demokratischen
     Grundsätzen geleitet.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck und Aufgabe
 

1. Der Verband ist der Zusammenschluss von Kleingärtnervereinen aus der Stadt Hanau und dem
     Main-Kinzig-Kreis und strebt den Beitritt weiterer Kleingärtnervereine an. Er verfolgt
     ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
     Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung und der gesetzlichen
     Bestimmungen für das Kleingartenwesen.

2. Zweck des Verbandes ist die Förderung
     a) des Interesses an Gartenanlagen als Bestandteile des öffentlichen Grüns,
     b) der Ziele des Umwelt- und Naturschutzes,
     c) der Erziehung zur Naturverbundenheit,
     d) der Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung und
     e) des fachlichen Wissens der Mitglieder der angeschlossenen Vereine.
     f)
kleingärtnerischer Projekte der Mitgliedsvereine durch finanzielle Unterstützung gemäß der
         jeweils aktuellen Förderrichtlinie des Kreisverbands.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
     a) die Betreuung und Unterstützung der Mitgliedsvereine in fachlicher und organisatorischer
          Hinsicht.
     b) die Organisation und Durchführung der Fachberatung für die Mitgliedsvereine,
     c) die Vertretung der Interessen der Mitgliedsvereine gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden
         und zuständigen Körperschaften,
     d) die Prüfung der Geschäftsführung der Mitgliedsvereine im Sinne der Richtlinien für die
          Anerkennung und Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach dem Bundesklein-
          gartengesetz gemäß Vorgabe des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V. soweit gültige
          Rechtsnormen nicht entgegenstehen,
      e) die Förderung aller Maßnahmen auf kommunaler Ebene zur Schaffung und Erhaltung von
           Kleingartenanlagen und
      f) die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen der
          Mitgliedsvereine.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch   
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Mitgliedschaft
 

1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Verbandes kann jeder Kleingärtnerverein werden, der die in 2 Absatz 1 und 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben anerkennt und fördert und seinen Sitz im Main-Kinzig-Kreis oder der Stadt Hanau hat. Über die Aufnahme nach schriftlichem Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Satzung und Beschlüsse des Über die Aufnahme nach schriftlichem Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Satzung und Beschlüsse des Verbandes werden für das neue Mitglied mit der Aufnahme verbindlich. Die Mitgliedsvereine ordnen ihre Angelegenheiten unter Beachtung der Satzung des Verbandes selbst.
 

2. Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine

Jeder Mitgliedsverein hat insbesondere das Recht

a) an den Versammlungen des Verbandes, den Abstimmungen und Wahlen mit seinen Delegierten
     teilzunehmen,
b) die Fachberatung und sonstige durch den Verband angebotenen Leistungen in Anspruch zu
     nehmen,
c) die vom Landesverband abgeschlossenen Versicherungsrahmenverträge über den Verband für sich
     selbst und seine Vereinsmitglieder in Anspruch nehmen.

Jeder Mitgliedsverein hat insbesondere die Pflicht,
a) für die Durchsetzung des Verbandszwecks zu wirken- die Bestimmungen dieser Satzung zu
     beachten und keine zuwiderlaufenden Beschlüsse zu fassen,
b) die festgesetzten Beiträge ordnungsgemäß zu errechnen und pünktlich zu entrichten;
     Beitragsverpflichtungen bestehen für das volle Geschäftsjahr.

 

3. Ruhen von Mitgliedschaftsrechten

Bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten kann der Vorstand das Ruhen von Rechten des Mitgliedsvereins gegenüber dem Verband erklären. Die Entrichtung rückständiger Zahlungen beendet das Ruhen. Das Ruhen von Rechten der Mitgliedsvereine kann auch erklärt werden, wenn Beschlüsse oder Handlungen des Mitglieds der Satzung des Verbandes widersprechen. Diese Erklärung hat durch den Gesamtvorstand zu erfolgen. Eine Nichtrücknahme innerhalb von drei Monaten hat die Kündigung durch den Verband zur Folge.

 

4. Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung des Mitgliedsvereins oder durch Kündigung.
b) Die Kündigung seitens des Mitgliedsvereins ist nur zum Ende des Geschäftsjahres des Verbands
     zulässig und muss spätestens drei Monate vor dessen Ende in schriftlicher Form beim Vorstand
     vorliegen.
c) Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verband kann insbesondere bei groben Verstößen
     gegen diese Satzung mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand erfolgen.
d) Vor der Beschlussfassung ist der betreffende Mitgliedsverein zu hören. Gegen diese Kündigung
     kann der Mitgliedsverein Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Wochen
     nach Zugang der Vorstandsentscheidung durch Einschreibebrief beim Vorstand erfolgen.
     Maßgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Aufgabedatum des Einschreibebriefes.
     Über den Einspruch entscheidet die Gesamtvorstandssitzung.
     Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf der Einspruchsfrist oder – wenn Einspruch erfolgt ist - mit
     dem Beschluss des Gesamtvorstands. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung ruhen die
     Mitgliedschaftsrechte.
e) Die Wirkungen der Kündigung entfallen, wenn das Mitglied den Kündigungsgrund vor der
     Entscheidung der Gesamtvorstandssitzung beseitigt.
f) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Ansprüche an den Verband.

 

§ 4 – Organe und Verwaltung

Die Organe des Verbandes sind

1. die Mitgliederversammlung (Delegiertenversammlung)

2. der Gesamtvorstand und

3. der Vorstand

 

§ 5 – Mitgliederversammlung  

1. Die Mitgliederversammlung (Delegiertenversammlung) ist das oberste Organ. Sie besteht aus dem
    Gesamtvorstand und den Delegierten der Mitgliedsvereine. Die Mitgliederversammlung findet
    jährlich möglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.

2. Die ordnungsgemäße Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden
    oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied. Sie hat in Textform mindestens einen Monat vor dem
    Termin unter Bekanntgabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Tagesordnung zu
    erfolgen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des
     Verbandes erfordert oder dies von mindestens 25% der dem Verband angehörenden
     Mitgliedsvereine unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Für die
     Einberufung gilt § 5 Absatz 2. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

4. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen mindestens 2
    Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form beim Vorstand eingegangen sein. Anträge aus
    der Versammlung sind möglich. Zu ihrer Behandlung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen erforderlich.

5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem
    beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

6. Jeder Mitgliedsverein bis zu 100 Mitgliedern entsendet für je angefangene 50 Mitglieder einen
    Delegierten. Vereinen mit über 100 Mitgliedern stehen darüber hinaus für je 100 angefangene
    Mitglieder ein weiterer Delegierter zu.

7. Die Namen der Delegierten sind dem Vorstand zwei Wochen vor der jeweiligen Mitglieder-
    versammlung schriftlich mitzuteilen.

8. Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen, das
     vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird. Die Mitgliedsvereine
     erhalten hiervon spätestens drei Monate nach der Versammlung eine Kopie.

9. Die Kosten der Mitgliederversammlungen trägt der Verband.

 

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Erörterung des Geschäfts- und Kassenberichtes, des
    Berichtes der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des
    Vorstandes,
b) Erörterung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
c) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
    Verbandes,
g) Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu einer Dachorganisation

2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
    kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
    Die Umlagen können jährlich bis zur Höhe des doppelten Mitgliedsbeitrages betragen. Die steuer-
    bzw. abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.

3. Beschlussfassung

a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Anzahl der
    anwesenden Stimmberechtigten ist für die Beschlussfassung maßgeblich.
b) Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
     gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsneufassungen oder -änderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit
     der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung gilt § 13.
c) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Verlangen der Mehrheit der
    Stimmberechtigten muss schriftlich (geheim) abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets
    geheim.

 

 

 

 

§ 7 – Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand des Verbandes setzt sich zusammen aus
    a) den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine oder deren beauftragten Vertretern und
    b) den Mitgliedern des Vorstandes.

2. Gehört ein Vorsitzender eines Mitgliedsvereins dem Vorstand an, so entsendet dieser Verein noch
    einen Vertreter in den Gesamtvorstand.

3. Vertreter gemäß Absatz 1 a und 2 müssen dem Vorstand des betreffenden Vereins angehören.

4. Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für
    a) Genehmigung von Neuaufnahmen
    b) Mitwirkung bei der Durchführung der in § 2 gestellten Aufgaben,
    c) Beratung des neuen Haushaltsvoranschlages und
    d) Entscheidung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4.
    e) Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedsvereins gegen die Kündigung.

5. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen.

 

 § 8 – Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    a) gewählte Vorstandsmitglieder als Vorstand gemäß § 26 BGB und

    b) berufene Vorstandsmitglieder.

Nach Buchstabe a) zu wählende Vorstandsmitglieder sind

                                   der Vorsitzende,

                                   der stellvertretende Vorsitzende,

                                   der Schriftführer und

                                   der Kassierer,
von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Vorstandsmitglieder nach Buchstabe b) sind der Fachberater, der vom Vorstand für die Dauer der Wahlperiode berufen wird und die Beisitzer, die der Vorstand zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben berufen kann.

2. Gegenüber den Mitgliedsvereinen vertritt der Vorsitzende oder ein beauftragtes Vorstandmitglied
    den Verband.

3. Der Vorstand hat die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und
     verpflichtet, alle im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung anfallenden Geschäfte
     wahrzunehmen. Er kann zu seinen Sitzungen Mitglieder des Gesamtvorstandes und ggf.
     sachkundige Berater hinzuzuziehen. Zur Durchführung bestimmter Aufgaben kann er Ausschüsse
    (Kommissionen) bilden.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tritt nach Bedarf, mindestens aber
     viermal jährlich zusammen.

 

§ 9 – Gemeinsame Bestimmungen zu § 7 und § 8
 

1. Die Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden oder einem
     beauftragten Vorstandsmitglied einberufen.

2. Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Sitzung.

3. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu
     unterzeichnen ist. Das Original des Protokolls wird in der Geschäftsstelle oder in digitaler Form
     aufbewahrt. Die Mitglieder des Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes erhalten das Protokoll in
     digitaler Form.

4. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder zu § 7 oder § 8 hat der Vorsitzende
     binnen vierzehn Tagen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.

5. Alle Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Dem Vorstand kann eine angemessene pauschalierte
    Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Sie wird vom Vorstand festgesetzt und ist vom
    Gesamtvorstand zu genehmigen. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener
    Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
    Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Bestimmungen sind dabei einzuhalten.

 

§ 10 – Die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstands

 

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
     Stimmenmehrheit gewählt.

2. Wählbar sind nur Mitglieder eines Kleingärtnervereins, der dem Verband angehört. Bei
     Nichtanwesenheit eines Kandidaten muss dessen schriftliche Einverständniserklärung vorliegen.
     Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Für die Durchführung der
     Wahl gilt § 6 Absatz 2 Buchstabe c) entsprechend. Ein Widerruf der Bestellung zum
     Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig, § 27, II BGB.

3. Ist mehr als eine Person für einen Vorstandsposten benannt, so ist schriftlich (geheim) zu wählen.

4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, andernfalls ist ein
     zweiter Wahlgang durchzuführen. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei
     Stimmengleichheit wird die Wahl bis zu zweimal wiederholt.

5. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit (Wahlperiode) aus, so ist bei der nächsten
    Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden
    werden seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Gesamtvorstand einem der
    übrigen Vorstandsmitglieder übertragen.

7. Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen und von der
     Mitgliederversammlung genehmigten Wahlordnung.

 

§ 11 – Beiträge, Versicherungen
 

1. Die Mittel zur Bestreitung der Geschäftsführung werden durch Beiträge der dem Verband
    angehörenden Mitgliedsvereine aufgebracht. Die Berechnung des Beitragsaufkommens erfolgt
    nach der Zahl der Mitglieder, die dem Verein zum 01.01. des betreffenden Jahres angehören.

2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und schließt die Bezugsgebühr für die Verbandszeitschrift mit ein.

3. Der Beitrag ist bis zum 30. April des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen.

4. Für die vom Landesverband pauschal abgeschlossenen Versicherungsrahmenverträge sind

     a) die Listen der für das jeweilige Geschäftsjahr gültigen Versicherungen mit Namen, Art und Höhe
         der Versicherungssummen und den Jahresprämien bis zum 31. Dezember des Vorjahres an den
         Verband einzureichen und

      b) die Prämien bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres an den Verband zu zahlen.

5. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, werden die Beiträge angemahnt; Mahnspesen gehen zu Lasten
     des Zahlungspflichtigen.

 

§ 12 – Kassenwesen und Kassenprüfung

1. Zahlungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet
     werden. Der Vorsitzende und der Kassierer tragen die Verantwortung für die formelle und
     sachliche Richtigkeit des Zahlungsverkehrs.

2. Die Prüfung der Kasse erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch mindestens einen der
     drei gewählten Kassenprüfer.

 3. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann der
     Mitgliederversammlung Bericht. Ein schriftlicher Bericht ist dem Vorstand alsbald nach der
     Prüfung vorzulegen. In der Mitgliederversammlung stellt einer der Kassenprüfer – sofern er dies
     auf Grund der Ergebnisse der Kassenprüfung für gerechtfertigt hält – den Antrag auf Entlastung
     des Vorstandes.

4. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

5. Jedes Jahr scheidet der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Kassenprüfer aus,
     so dass jeweils die Wahl mindestens eines neuen Kassenprüfers erfolgt. Direkte Wiederwahl eines
     ausgeschiedenen Kassenprüfers ist nicht zulässig.

6. Die Kassenprüfer dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören; bei der Wahl eines Kassenprüfers
     in den Gesamtvorstand ist eine Ergänzungswahl durchzuführen.

7. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

8. Der Verband unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung seiner Geschäftsführung entsprechend den
     Bestimmungen des § 2 des Bundeskleingartengesetzes.

§ 13 – Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch den mit ¾-Mehrheit gefassten Beschluss einer
     besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss wird wirksam,
     wenn er von einer zweiten Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit bestätigt wird. Diese
     Versammlung muss frühestens vier Wochen, spätestens sechs Wochen nach dem ersten Beschluss
     stattfinden.

2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
     des Vereins entsprechend der Zahl der Mitglieder der Mitgliedervereine an die jeweilige
     Kommune, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des
     Kleingartenwesens zuzuführen hat.  

 

§ 14 – Funktionsbezeichnungen

Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in der weiblichen oder männlichen Form zu benutzen.

 

§ 15 – Redaktionelle Änderungen der Satzung

Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitgliedervereine sind über die Änderungen unverzüglich zu unterrichten. 

 

§ 16 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; nach ihr kann jedoch vereinsintern ab dem Zeitpunkt der Verabschiedung verfahren werden.

 

 

Der Vorstand bestätigt durch die nachstehenden Unterschriften, dass der vorstehende Satzungstext mit der in der Delegiertenversammlung (Mitgliederversammlung) am 14.06.2025 beschlossenen Satzung übereinstimmt.

 

63450 Hanau, den 14.06.2025

 

 

 

Ralf Schilling                              Claudia Schilling 

Vorsitzender                                Schriftführerin