Kreisverband der Kleingärtner Hanau e.V.AktuellesGesetzeWohnen im Garten und Schrebergärten

Wohnen im Garten und Schrebergärten

Wohnen im Kleingarten - erlaubt oder verboten? Regeln und Strafen

Gärtner verbringen viel Zeit in ihrem Garten. Dauerhaft wohnen darf man dort nicht. Es drohen hohe Geldbußen bis zum 50.000 Euro.

Es ist untersagt dauerhaft in einer Gartenlaube zu wohnen.

Schrebergärten gibt es vor allem in Großstädten. In ganz Deutschland befinden sich rund 890.000 Kleingärten. Die Nachfrage in deutschen Großstädten ist riesig. Wer dort einen Kleingarten pachten möchte, muss im Schnitt drei Jahre warten. Das hat der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) ermittelt. Wer einen ergattert hat, muss jedoch einiges beachten. Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bildet die Rechtsgrundlage für Kleingärten und Schrebergärten in Deutschland. Neben den gesetzlichen Regelungen im Bundeskleingartengesetz gelten in Kleingärten die jeweiligen Satzungen und Kleingartenverordnungen des Kleingartenvereins. 

Ein Schrebergarten wird verpachtet, nicht vermietet. Je nach Gartenverein und Region sind die Preise unterschiedlich hoch. Die Höhe ihrer Pacht ist gedeckelt. Die Pachtpreise für einen Kleingarten unterscheiden sich je nach Gartenverein und Region. Durchschnittlich kostet die Pacht eines Schrebergartens rund 300 bis 400 Euro im Jahr (inkl. Mitgliedschaft im Kleingartenverein, Versicherungen und Nebenkosten).

Kleingarten-Nutzung ist geregelt

Wie Kleingärten genutzt werden sollen und was einen Kleingarten überhaupt ausmacht, ist im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelt. Zentrales Kriterium: die kleingärtnerische Nutzung des Gartens. Das bedeutet zum Beispiel, dass auf einem Drittel der Fläche Obst und Gemüse für den Eigenbedarf angebaut werden muss. Der Rest soll aus jeweils gleichen Teilen aus Gartenlaube, Wegen und Terrasse sowie Rasen und Pflanzen bestehen. Die Gartenlaube darf maximal 24 Quadratmeter groß sein – es sei denn, sie wurde vor dem 1. April 1983 errichtet. 

Darf man im Schrebergarten übernachten?

Pächterinnen und Pächter dürfen in ihrem Garten übernachten. Es ist allerdings verboten, dauerhaft im Schrebergarten zu wohnen oder diesen gar zu vermieten. In jedem Verein gibt es Vorschriften und Regeln, wie die Parzelle zu nutzen ist. Manche Kleingartenordnungen sind strenger, manche weniger. Je nach Verein ist es möglich, Tiere wie Bienen oder Hühner im Garten zu halten. Das muss allerdings durch den Vorstand genehmigt werden. Grundsätzlich dürfen Kleingärtner nicht so einfach in ihrem Gartenhäuschen wohnen, regelt das Bundeskleingartengesetz. Deshalb darf das Haus oder die Laube nicht so gebaut sein, dass man dort dauerhaft wohnen kann.

Strafe für illegales Wohnen

Stellt sich heraus, dass der Pächter in der Gartenlaube dauerhaft wohnt, kann dies empfindlich hohe Geldstrafen nach sich ziehen bis zu 50.000 Euro. Anders sieht es aus, wenn man im Garten seinen Urlaub oder das Wochenende verbringen möchte. Das ist ohne Probleme möglich, auch wenn der Urlaub mehrere Wochen dauert. Man muss allerdings nachweisen können, dass es sich lediglich um einen Urlaub handelt.

Die Gesetze, die das Wohnen im normalen Garten verbieten, verbieten es auch in einem Schrebergarten. Der Grundgedanke eines Schrebergartens liegt nicht im dauerhaften Wohnen, daher sind die Flächen auch nicht als Wohnflächen ausgeschrieben. Es handelt sich um reine Nutzungsflächen. Aus diesem Grund dürfen Gartenhaus oder die Laube im Schrebergarten auch nicht vermietet werden. Möchte man dennoch im Garten wohnen oder das Gartenhaus vermieten, man das mit dem zuständigen Bebauungsamt klären. Dort erhalten Sie alle wichtigen Informationen für Ihr Grundstück und erfahren auch, welche baulichen Veränderungen gegebenenfalls bei Ihnen vorgenommen werden müssen. Zudem erhalten Sie alle benötigten Formulare und Anträge, um den Garten als Wohnfläche nutzen zu können. Wer dauerhaft und illegal in seinem Schrebergarten wohnt, muss bis zu 50 000 Euro zahlen, berichtet die Ostseezeitung. Das zumindest drohen Behörden immer wieder an, wenn es Kontrollen nach Anzeigen in Kleingartenanlagen gab.